Am 26. Februar 2025 wurde der Omnibus-Vorschlag zur Anpassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) offiziell vorgelegt. Die geplanten Änderungen könnten die Berichtspflichten für viele Unternehmen in der EU erheblich lockern. 

Zwei zentrale EU-Gesetzgebungsverfahren stehen dabei im Fokus:

  • Eine schnelle Entscheidung über die Verschiebung der Berichtsfristen um zwei Jahre für Unternehmen der Wellen/Kohorten 2 und 3 („Stop the clock“) 
  • Eine tiefgreifende Überarbeitung der CSRD mit höheren Schwellenwerten, reduziertem Berichtsumfang und Änderungen an der Auditierung 

Während das EU-Parlament bereits am 1. April 2025 über die Fristverschiebung abstimmen wird, wird die endgültige Entscheidung zur größeren Reform (Punkt 2) erst später getroffen.  

Was bedeutet das konkret? Und wie sollten Unternehmen jetzt reagieren? 

Übersicht

CSRD-Update: Die Kernpunkte des neuen CSRD-Vorschlags 

Die geplanten Änderungen lassen sich in folgende Bereiche unterteilen: 

01

Berichtsfristen:
Verschiebung um zwei Jahre für „Second wave“ und „Third wave“  

  • Unternehmen der zweiten Welle (große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bisher nicht NFRD-pflichtig waren) und der dritten Welle (börsennotierte KMUs) sollen zwei Jahre mehr Zeit für die CSRD-Umsetzung erhalten. 
  • Diese „Stop the clock“-Regelung soll sicherstellen, dass Unternehmen, die noch nicht mit der CSRD-Berichterstattung begonnen haben, nicht nur für 1–2 Jahre berichten müssen, bevor sie durch eine geänderte CSRD-Definition wieder aus der Pflicht herausfallen. Dafür ist eine gesonderte Gesetzgebung geplant. 

Diese Regelung wird bereits am 1. April 2025 beschlossen.

02

Höhere Schwellenwerte:
Weniger Unternehmen in der Pflicht 

  • Die Mindestgröße für die Berichtspflicht soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden UND 50 Mio. Euro Nettoumsatz ODER 25 Mio. Euro Bilanzsumme angehoben werden.
  • Dies würde bedeuten, dass etwa 80% der ursprünglich betroffenen Unternehmen in der EU aus der Berichtspflicht herausfallen.

03

Umfang der ESRS-Berichtspflichten:
Wird reduziert 

  • Die Anzahl der verpflichtenden ESRS-Datenpunkte soll erheblich verringert werden: Nicht-relevante Datenpunkte sollen entfallen, wobei „nicht-relevant“ aktuell noch nicht definiert wurde. Quantitative Indikatoren sollen priorisiert werden. Weitere Berichtsinhalte sollen auf freiwilliger Basis möglich sein. 
  • Die geplanten sektorspezifischen ESRS-Standards sollen vollständig entfallen. 

04

Einführung eines „Value Chain Cap“:
Für Anfragen an die Lieferkette 

  • Unternehmen, die nicht selbst berichtspflichtig sind, aber als Zulieferer tätig sind, könnten künftig weniger Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen aus der Wertschöpfungskette erhalten. 
  • Konkret wird erwogen, dass nur der VSME-Standard (freiwilliger Standard für KMU) für solche Informationen genutzt werden darf – eine Anpassung des VSME wird hierfür erforderlich sein. 
  • Wie diese Einschränkung („Value Chain Cap“) durchgesetzt wird, ist jedoch noch unklar.

05

Prüfungspflichten:

Bleiben eingeschränkt 

  • Es soll keine weitergehende Prüfung mit „reasonable assurance“ geben.  
  • Stattdessen soll es bei einer „limited assurance“ bleiben, die durch konkrete Prüfungsleitlinien ergänzt wird. Dadurch bleiben der Aufwand und die Kosten für die Prüfung auf einem niedrigeren Niveau. Da die Prüfung weiterhin auf einer weniger strengen Basis erfolgt, bleibt außerdem das Risiko für Unternehmen begrenzt, dass Prüfer kritische Mängel oder Unstimmigkeiten feststellen, die zu rechtlichen oder finanziellen Konsequenzen führen könnten. 
    01 /

    Änderungen an der EU-Taxonomie: Verpflichtung nur noch für große Unternehmen 

    Auch die EU-Taxonomie erfährt eine deutliche Anpassung:

    • Es bleibt bei einer vollumfänglichen Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. Euro Umsatz. 
    • Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber weniger als 450 Mio. Euro Umsatz, wird die Taxonomie-Transparenz freiwillig. Sie können berichten, wenn sie taxonomie-konforme oder teilweise taxonomie-konforme Aktivitäten ausweisen. In diesem Fall müssen sie mindestens ihre Umsatz- und CapEx-KPIs offenlegen, während der OpEx-KPI entfallen kann.

    Dies bedeutet, dass sich viele Unternehmen nicht mehr mit den technischen Taxonomie-Kriterien auseinandersetzen müssen, sofern sie nicht zu dieser definierten Gruppe gehören.

    Was bedeuten die Änderungen für Unternehmen?
    Eine strategische Einordnung 

    Während die regulatorischen Entwicklungen noch im Fluss sind, zeichnen sich bereits klare Handlungsempfehlungen für verschiedene Unternehmensgruppen ab. 

    Fall 1
    Unternehmen, die bereits unter die NFRD-Berichtspflicht fallen 

    Unternehmen, die trotz neuer Schwellenwerte weiterhin berichtspflichtig bleiben
    (> 1.000 Mitarbeitende) 

    Unternehmen, die durch die neuen Schwellenwerte nicht mehr berichtspflichtig sind
    (< 1.000 Mitarbeitende) 


    Fall 2
    Unternehmen der „Second Wave“, die trotz neuer Schwellenwerte weiterhin berichtspflichtig bleiben
    (> 1.000 Mitarbeitende)

    Unternehmen, die bereits alles vorbereitet haben

    Unternehmen, die noch nicht mit der CSRD-Umsetzung begonnen haben


    Fall 3
    Unternehmen der „Second Wave“ und „Third Wave“, die durch die neuen Schwellenwerte nicht mehr berichtspflichtig sind
    (< 1.000 Mitarbeitende)

    Vorsicht: Es ist noch nicht final entschieden, ob es bei der Schwelle > 1.000 Mitarbeitende bleibt.

    Unternehmen, die bereits alles vorbereitet haben

    Unternehmen, die noch nicht mit der CSRD-Umsetzung begonnen haben

    Fazit: Unternehmen müssen flexibel bleiben – ESG-Transparenz bleibt entscheidend

    Die geplanten Änderungen der CSRD werden zwar Erleichterungen für viele Unternehmen bringen, doch sie bedeuten keinesfalls das Ende der ESG-Berichterstattung. Die regulatorischen Anforderungen werden weiterentwickelt, doch die Marktanforderungen an nachhaltige Unternehmensführung bleiben bestehen. Es ist auch abzusehen, dass der Vorschlag nicht vollständig akzeptiert und umgesetzt wird. Wir gehen daher davon aus, dass sich womöglich an dem vorgeschlagenem Schwellenwert und auch an den Datenpunkten und der zeitlichen Komponente noch etwas ändern wird.  

    Unabhängig davon, ob die CSRD-Berichtspflicht formell verschoben oder reduziert wird, bleibt ESG-Transparenz ein entscheidender Faktor für langfristigen Geschäftserfolg. Unternehmen, die frühzeitig eine solide Nachhaltigkeitsstrategie etablieren, profitieren auch unabhängig von regulatorischen Änderungen. 

    Wo steht Ihr Unternehmen aktuell?
    Wir unterstützen Sie gerne dabei, die nächsten Schritte zu identifizieren und umzusetzen. 

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    © Photos: Titel: supansa/stock.adobe.com; Content: Samiul/stock.adobe.com; Portraitfotos acterience: Johanna Lohr
    Quellen: Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS, Eine Analyse börsennotierter Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024: drsc.de, Abrufdatum: 17.03.20
    25; European Commission, Commission simplifies rules on sustainability and EU investments, delivering over €6 billion in administrative relief: finance.ec.europa.eu, Abrufdatum 17.03.2025; Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V., Briefing Paper: Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Stand: 6. März 2025): drsc.de, Abrufdatum 17.03.2025

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